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Allgemeine Lieferbedingungen der Brauerei zum Kuchlbauer GmbH & Co KG

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Brauerei zum Kuchlbauer GmbH & Co KG (nachfolgend „Verkäufer“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und stellen lediglich eine Einladung an den Auftraggeber dar, ein Angebot abzugeben. Die Bestellung des Auftraggebers gilt als Angebot an den Verkäufer und kann von diesem innerhalb von drei Tagen ab Angebotsdatum angenommen werden.

(2) Ein Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung des Verkäufers, die in Form einer Auftragsbestätigung oder auch mündlich erteilt werden kann, zustande. Der Vertrag kann auch mit Lieferung bzw. Ausführung der Leistung durch den Verkäufer zustande kommen, ohne dass es zuvor einer schriftlichen oder mündlichen Annahmeerklärung bedarf.

§ 3 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, Saldenbestätigung

(1) Die Preise der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers (z.B. Getränkebezugspreise, Pfandsätze, etc.) bestimmen sich nach der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste für die entsprechende Lieferung oder Leistung des Verkäufers (§ 315 BGB) zzgl. USt., Verpackung und Versand.

(2) Rechnungsbeträge sind sofort, ohne jeden Abzug, ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(4) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(5) Der Auftraggeber hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen (z.B. Rechnung/Lieferschein, Forderungsaufstellung) auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung in Textform bei uns zu erheben. Erhebt der Auftraggeber nicht rechtzeitig diese Einwendungen, so gilt dies als Genehmigung der Saldenbestätigung oder sonstigen Abrechnung. Auf diese Folge wird auf jeder Saldenbestätigung bzw. Abrechnung gesondert hingewiesen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Lieferungen und Leistungen können nur an Werktagen erfolgen.

(2) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(3) Ist dem Verkäufer die Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit aufgrund einer vorübergehenden Behinderung nur verzögert möglich, so verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist um den Zeitraum der Verzögerung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit vorübergehend gänzlich unmöglich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verkäufer den die Unmöglichkeit oder Verzögerung begründenden Umstand zu vertreten hat. Zu Umständen nach Satz 3 zählen namentlich Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Ist dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich und ist diese Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, so ist er ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Einzelvertrag zurücktreten. Die Bestimmungen zum Schadensersatz nach § 8 bleiben hiervon unberührt.

(4) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
a. die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
c. dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang

(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Verkäufer die geschuldeten Leistungen am vereinbarten Leistungsort. Er wird die bestellte Leistung an der vom Auftraggeber bestimmten Stelle des jeweiligen Leistungsortes erbringen (z.B. Bierkeller, Eingangsbereich, etc.). Mit Erbringung der Leistung an der vereinbarten Stelle geht die Preis- und Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über.

(2) Ist dem Verkäufer die Leistungserbringung an der vom Auftraggeber bestimmten Stelle des Leistungsortes nicht möglich und hat der Auftraggeber dies zu vertreten (z.B. versperrter Zugang), ist der Verkäufer berechtigt, die Leistung im öffentlich zugänglichen Bereich des Leistungsortes (z.B. öffentlicher Hauseingang, Terrasse, etc.) leistungsbefreiend zu erbringen.

(3) Ist ein Erfüllungs- bzw. Leistungsort nicht vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ausschließlich ab Kuchlbauers Weissbier-Quartier+, Steinweg 1, 93326 Abensberg.

(4) Ein etwaiger Versand erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt (offener Mangel), dem Verkäufer diesen unverzüglich anzuzeigen; als offener Mangel zählen insbesondere auch Bruch, Fehlmengen, Falschlieferungen, etc. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (verdeckter Mangel).

(2) Zeigt sich später ein solcher, anfangs verdeckter Mangel, so muss die Anzeige gem. Absatz 1 unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen, nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(3) Der Auftraggeber akzeptiert handelsübliche Abweichungen in Menge, Qualität, Maßen, etc.

(4) Der Verkäufer weist ausdrücklich darauf hin, dass Getränke ordnungsgemäß zu lagern, zu transportieren und abzugeben sind. Der Auftraggeber wird hierbei die Vorgaben des Verkäufers gem. Bierpflegeheft einhalten.

(5) Bei berechtigter Mängelrüge holt der Verkäufer die Mangelware auf seine Kosten beim Auftraggeber ab oder vergütet die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(6) Bei Sachmängeln der gelieferten Waren ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§ 7 Leergut

(1) Das zur Verfügung gestellte Leergut (Flaschen, Träger, Fässer, Stahlflaschen, Paletten usw.) bleibt stets Eigentum des Verkäufers (bei Handelsware Treuhandeigentum). Flaschen (außer Einwegflaschen) sind in gleicher Art und Menge, ebenso wie sonstiges Leergut, unverzüglich auf Kosten des Auftraggebers an den Verkäufer zurückzugeben. Erlangt der Auftraggeber auf andere Weise Besitz an Leergut, das durch Beschriftung als Eigentum des Verkäufers gekennzeichnet ist, hat er es unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben.

(2) Der Verkäufer ist berechtigt, für Leergut Pfand zu seinen jeweils geltenden Sätzen zu erheben. Die Pfandbeträge dienen nur als Sicherheit für die Rückgabeverpflichtung des Auftraggebers. Nicht zurückgegebenes oder beschädigtes Leergut ist dem Verkäufer zum jeweiligen Wiederbeschaffungswert zu ersetzen, der geleistete Pfandbetrag wird dabei angerechnet.

(3) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, fremdes Leergut anzunehmen. Er kann weiter die Annahme eigenen Leergutes verweigern, wenn die Leergut-Menge die ursprüngliche Bezugsmenge des Auftraggebers übersteigt.

(4) Zurückgegebenes Leergut wird nur auf den Leergutsaldo angerechnet, wenn es unbeschädigt und betrieblich wieder verwendbar ist

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Für einen Schaden jeglicher Art beim Auftraggeber, gleich aufgrund welcher Tatsache oder Rechtsgrundlage, haftet der Verkäufer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen nur im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns seiner selbst oder eines seiner Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Regeln. Dies gilt nicht bei Personenschäden, bei Übernahme einer Garantie oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(2) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Übernahme einer Garantie oder bei Personenschäden wird eine Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit übernommen.

(3) Der Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

(4) Ansprüche des Kunden auf Ersatz mittelbarer Schäden sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern sie nicht vorhersehbar waren.

(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 5) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(4) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbes. durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Verkäufer.

(5) Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbes. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Leihgegenstände

(1) Sofern der Auftraggeber andere Gegenstände als Leergut des Verkäufers erhält (z.B. Sonnenschirme, Kühlanhänger, Biertische, etc., erfolgt dies grds. unentgeltlich im Rahmen einer Leihe, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Verkäufer ist berechtigt, einen Unkostenbeitrag für die Bereitstellung des jeweiligen Gegenstandes zu verlangen.

(2) Sofern während der Besitzzeit des Auftraggebers Schäden an der überlassenen Sache entstehen, haftet der Auftraggeber mind. in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, es sei denn, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat. Die Höhe der Selbstbeteiligung beträgt für jeden Ausschankwagen, Kühlanhänger und sonstige fahrbare Gegenstände 500,00 EUR; für andere Gegenstände ergibt sich die Höhe der Selbstbeteiligung aus der jeweiligen Vereinbarung zwischen den Parteien.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, für die Dauer der Überlassung eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung vom Auftraggeber zu verlangen. Diese Kaution, die nicht verzinst wird, dient zur Absicherung etwaiger Ansprüche des Verkäufers gegen den Auftraggeber i.S.v. Abs. 2.

(4) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Schlussbestimmungen, Datenschutz, Gerichtsstand, Rechtswahl

(1) Sämtliche die jeweiligen Verträge betreffenden Daten dürfen vom Verkäufer nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeitet und gespeichert werden. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website des Verkäufers verfügbaren Datenschutzerklärung.

(2) Für diese AGB und die entsprechenden Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in 93326 Abensberg. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Sollte eine Regelung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.

 

Stand: 04.04.2026

Version 3.1.

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